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Antirauchergesetz

Der Landtag hat am Mittwoch den 17. November 2004 den Gesetzentwurf zum Schutz der Gesundheit der Nichtraucher genehmigt. 25 Landtagsabgeordnete stimmten für den Gesetzentwurf, drei votierten dagegen, zwei Stimmzettel blieben weiß. Der Entwurf tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Für Schank-betriebe, die keine Speisen verab-reichen, gelten die Bestimmungen erst sechs Monate nach Inkrafttreten, also ab dem 1. Juli.

Mit dem Gesetz soll es in Südtirol ab 2005 verboten sein, in allen geschlossen, der Öffentlichkeit zugänglichen Lokalen zu rauchen. Ausnahmen sind nur in Lokalen mit eigenen vollkommen abgeschlossenen Raucherräumen gestattet. 

Die wichtigsten Bestimmungen:
  • In allen Bereichen der Kindergärten, der Schulen und jeder anderen Einrichtung für Jugendliche gilt in Zukunft absolutes Rauchverbot. Hier sind keine Ausnahmen möglich.
  • Die Zigarettenautomaten müssen im Zeitraum von 7 bis 22 Uhr außer Betrieb sein. Die Eingrenzung der Öffnungszeiten der Automaten zielt darauf ab, dass Jugendliche unter 16 Jahren weniger leichten Zugang zu Zigaretten haben.
  • Ein Rauchverbot wird es in allen Lokalen geben, in denen Speisen verabreicht werden. Das Essen von Pizza, Nudeln und Knödel wird somit in einer absoluten rauchfreien Atmosphäre ermöglicht.
  • In den abgetrennten, den Rauchern vorbehaltenen Räumlichkeiten können zukünftig nur mehr Kleinigkeiten, wie Eis, Kartoffelchips, Brioches und ähnliches verabreicht werden.
  • Absolutes Rauchverbot ist nicht nur für alle geschlossenen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Lokale vorgesehen, sondern auch für Vereinslokale, Klubs und Jugendräume.
  • Bei Übertreten des Rauchverbotes wird eine Geldbuße von 27,5 Euro bis 275 Euro angewandt. Die Strafe wird verdoppelt, wenn augenscheinlich schwangere Frauen oder Kinder bis zum 12. Lebensjahr anwesend sind.
  • Bestraft werden auch Lokalbetreiber, die Minderjährigen unter 16 Jahren Tabakerzeugnisse verkaufen und zwar mit einer Geldbuße zwischen 50 Euro und 250 Euro.
 
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