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Rom: Abgeordnetenhaus genehmig...
Rom: Abgeordnetenhaus genehmig...
25.11.04 -
Rom: Abgeordnetenhaus genehmigt Neuordnung des Umweltschutzes / SVP gegen Aufweichung der Umweltstrafen, Seilbahn-Konzessionen: Ausnahmeregelung für Berggebiete

Die Abgeordnetenkammer hat am Mittwoch das Delegierungsgesetz über die Neuordnung des Umweltschutzes verabschiedet. Die SVP-Abgeordneten Siegfried Brugger, Hans Widmann und Karl Zeller haben sowohl bei der Vertrauensabstimmung als auch bei der Schlussabstimmung dagegen gestimmt, da die „Strafen bei Umweltvergehen aufgeweicht werden“. Sie begrüßen aber eine positive Änderung für Seilbahnbetreiber in Berggebieten: Es wird klargestellt, dass sie die Arbeiten nicht öffentlich ausschreiben müssen und die Seilbahnkonzessionen nicht Ende 2006 verfallen.

Das Gesetz wird in wenigen Tagen in Kraft treten. Die Bestimmungen sind, da es sich um Strafnormen handelt, auch in Südtirol anwendbar. „Wir sind mit der Aufweichung der Strafbestimmungen bei Verletzung des Landschaftsschutzes nicht einverstanden. Wenn jemand, bevor die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Amts wegen durchgeführt wird, dies selbst besorgt, erlischt die Straftat: Dies ist geradezu eine Einladung zum Gesetzesbruch“, kritisieren die SVP-Kammerabgeordneten.

Auch gibt es für widerrechtliche Arbeiten, die vor dem 30.9.2004 durchgeführt wurden und für die innerhalb 31.1.2005 ein Antrag gestellt wird, einen neuen Bausündenerlass, diesmal für Verletzung der Landschaftsschutzbestimmungen, wobei dafür nicht einmal eine Kubaturbegrenzung vorgesehen wurde; faktisch ist alles sanierbar: Wenn die Landschaftsschutzbehörde die Kompatibilität mit dem Landschaftsschutzerfordernissen im Nachhinein feststellt, erlischt die Straftat, wenn die normale Verwaltungsstrafe und eine zusätzliche Bausünderstrafe von 3.000 bis 5.000 Euro bezahlt werden.

Seilbahnen in Berggebieten: Keine öffentliche Ausschreibung

Positiv ist für die SVP-Abgeordneten dagegen, dass es in Zusammenarbeit mit dem Abgeordneten Gianantonio Arnoldi gelungen ist, eine Ausnahmebestimmung zu erreichen: Die staatlichen Wettbewerbsbestimmungen, die verpflichtend eine Ausschreibung der Konzessionen vorsehen, sind nicht auf Seilbahnanlagen zu touristisch-sportlichen Zwecken in Berggebieten anzuwenden. Andernfalls hätten nämlich vom Betreiber alle mit der Seilbahnkonzession zusammenhängenden Arbeiten, wie z. B. der Bau und die Erneuerung der Seilbahnanlage, öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Damit wäre den Liftbetreibern, die ja in der Regel private Unternehmen sind, neue Bürokratie aufgebürdet worden.

Zudem wären am 31.12.2006 alle Seilbahnkonzessionen verfallen, da diese bisher nicht mit öffentlichem Wettbewerb ausgeschrieben worden sind. Dem neuen Betreiber wären dann die Anlagen des vorherigen Konzessionärs zugewiesen worden, wobei nur eine Entschädigung in Höhe der noch nicht abgeschriebenen Investition zuerkannt worden wäre.

„Es ist leicht auszumalen, was dies für die Südtiroler Liftgesellschaften bedeutet hätte. Mit der oben genannten Ausnahmebestimmung ist jedenfalls klar gestellt, dass dies für Seilbahnkonzessionen in Berggebieten nicht gilt“, erklärt Karl Zeller.

2012 - Südtiroler Volkspartei
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