SVP-Fraktion im Regionalrat / Gemeindengesetz / Lamprecht: Nach acht Jahren endlich fertig, Wahl 2005 mit neuem Wahlgesetz
Der Regionalrat hat das neue Gemeindengesetz verabschiedet. Es umfasst die Bestimmungen zur neuen Gemeindeordnung und die Neuregelung der Wahl von Gemeinderat und Bürgermeister. Fraktionsvorsitzender Seppl Lamprecht ist zufrieden: „Damit kann bei den Wahlen im Frühjahr bereits nach den neuen Bestimmungen gewählt werden. Nach acht Jahren Diskussion sind wir endlich am Ziel angelangt! Die Südtiroler Gemeinden haben schon lange darauf gewartet.“
Das neue Gesetz hat unter anderem auch autonomiepolitische Bedeutung: Die Kompetenzen im Bereich der Gemeindesekretäre, des Rechnungswesens und Gemeindepersonals werden künftig von den Ländern geregelt. Weiters bringt es eine Aufwertung der Gemeinderäte mit sich, indem neue Zuständigkeiten für sie festgelegt werden, wie z. B. bei der Genehmigung öffentlicher Bauvorhaben. Weitere Zuständigkeiten, die über die allgemeinen Grundsätze des Gesetzes hinausgehen, können sich die Gemeinderäte über die Gemeindesatzung geben, welche insgesamt ein zentrales Instrument der Gestaltungsmöglichkeit der Gemeindepolitik wird.
Gemeindesatzung: Zentrales Gestaltungselement
Über die Satzung werden unter anderem die Elemente der direkten Demokratie, wie die Volksabstimmung, geregelt: die Anzahl der benötigten Unterschriften, das Quorum usw. Ein Signal wird in Richtung Einbindung der Jugend gegeben: Es müssen nämlich die Beteiligungsformen für die jungen Bürgerinnen und Bürger vorgesehen werden, deren Formen jedoch autonom über die Satzung festgelegt werden können. Ebenso wie jener der jungen Menschen muss auch der Beteiligung der Senioren sowie der Vertretung der beiden Geschlechter in den Gemeindeausschüssen über die Satzungen Rechnung zu tragen.
Ein Drittel Frauen auf den Listen
Änderung gibt es auch bei Erstellung der Kandidatenlisten: In Zukunft muss ein Drittel der Listenplätze dem jeweils anderen Geschlecht vorbehalten sein, sonst wird die Liste gekürzt. In Zukunft sind nur mehr Listen, auf welchen beide Geschlechter vertreten sind, zugelassen. „Bisher war es ein Viertel und das ist somit eine große Aufwertung und Stärkung der Vertretung der Frauen. Die SVP hat eine entsprechende Regelung auch in ihre internen Richtlinien für die Gemeindewahlen einfließen lassen“, erklärt Seppl Lamprecht.
Wahlsystem: Verhältniswahl ausgedehnt
Ausgedehnt wird die Verhältniswahl, die künftig für alle Gemeinden bis 15.000 Einwohner gilt; vorher war die Grenze bei 13.000 Einwohnern. Jeder Gemeinderatskandidat ist in diesen Gemeinden zugleich auch Bürgermeisterkandidat, außer er verzichtet ausdrücklich darauf.
In Gemeinden über 15.000 Einwohner gilt für die Wahl des Bürgermeisters das Mehrheitswahlrecht, d. h. dass der Bürgermeisterkandidat von mehreren Listen unterstützt werden kann und gewählt ist, wenn er über 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält – erreicht er dieses Ziel nicht beim ersten Wahlgang, kommt es zur Stichwahl.
Was das passive Wahlrecht anbelangt, so gibt es bei der Sprachgruppenerklärung – vor dem Hintergrund der Neuregelung in der Sechserkommission sowie der Urteile des Verfassungsgerichts – eine Ausnahmeregelung, die jedoch nur für die Wahl 2005 gilt: Jene, die im Jahr 2000 keine Sprachgruppenerklärung abgegeben haben, müssen mit der Annahme ihrer Kandidatur die Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe erklären. „Die Verfassung garantiert jedem und jeder das passive Wahlrecht. Wir mussten diese Übergangsnorm einführen, bis die Sechserkommission die Regelung der Sprachgruppenerklärung neu formuliert hat“, so Lamprecht.
Amtsentschädigung auch für Verwalter von Kleingemeinden
Ein wichtiger Punkt des neuen Gesetzes ist die Amtsentschädigung der Gemeindeverwalter, die neu geregelt wurde. „Endlich können wir die Entschädigungen unserer Bürgermeister und Gemeindereferenten autonom regeln und haben auch dafür gesorgt, dass der Dienst an der Allgemeinheit in den Kleingemeinden aufgewertet wird“, betont Fraktionsvorsitzender Lamprecht.
Südtirols Gemeindevertreter legen sich künftig nicht mehr ihr Gehalt selbst fest. Die Festlegung der Beträge obliegt künftig der Regionalregierung auf Vorschlag der Landesregierung. Grundlage für die Berechnung der Bürgermeister-Entschädigung ist das Gehalt der Landtagsabgeordneten (12.808 Euro brutto).
Demnach kann das Gehalt eines Bürgermeisters in einer Gemeinde bis 500 Einwohner zwischen neun und 15 Prozent des Lohns eines Landtagsabgeordneten betragen. In Gemeinden bis 2.000 Einwohner sind es zwölf bis 23 Prozent; in Gemeinden bis 3.000 Einwohner 16 bis 35 Prozent; in Gemeinden bis 10.000 Einwohner 18 bis 39 Prozent; in Gemeinden bis 15.000 Einwohner sind es 30 bis 60 Prozent; bei 17.500 Einwohner sind es 35 bis 70 Prozent; bei 30.000 Einwohner 38 bis 75 Prozent; in Gemeinden bis 50.000 Einwohner sind es 40 bis 80 Prozent und in Bozen 50 bis 100 Prozent des Gehalts des Landtagsabgeordneten.
Die Vizebürgermeister bekommen 20 bis maximal 50 Prozent des Bürgermeisterbezugs. Nur in Bozen kann der Vizebürgermeister 75 Prozent erhalten. Erstmals gibt es Geld für Referenten in Gemeinden unter 2000 Einwohnern: maximal 30 Prozent des Bürgermeistergehalts. Die Referenten in Gemeinden über 2.000 Einwohner können höchstens 50 Prozent des Bürgermeistergehalts bekommen.
16.12.04 -
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